Bildrechte im Internet

Wie ist der rechtlich sichere Umgang mit persönlichen Bildern, z. B. von MitarbeiterInnen?

Jede Person hat das Recht am eigenen Bild. Man darf fremde Bilder daher nur nutzen, wenn entweder eine Einwilligung durch die abgebildete Person vorliegt. Das ergibt sich jeweils aus den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes. Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, der die Einwilligung ersetzt, existiert hier nicht, so dass es immer auf eine Einwilligung durch den Abgebildeten ankommt.

Wichtig ist also, dass die Einwilligung zu Beginn eingeholt wird. Die betreffende Person sollte schriftlich erklären, dass sie mit der Abbildung einverstanden ist.



Wenn eine Person eine Firma später verlässt, z. B. wegen einer Kündigung, dann führt das nicht automatisch dazu, dass auch die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG widerrufen wird. Eine Kündigung würde die einmal erteilte Einwilligung nur dann aufheben, wenn das schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Ansonsten besteht die Einwilligung fort und das Bild darf auch weiterhin z. B. auf der Internetseite verwendet werden. So wurde z. B. vom Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 10.07.2009, Az. 7 Ta 126/09, entschieden. Auch das Bundesarbeitsgericht hat erst mit Urteil vom 19.02.2015, 8 AZR 1011/13, entschieden, dass eine einmal erteilte Einwilligung zur Verwendung von Personenaufnahmen nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.

Wenn z. B. hauptsächlich der Arbeitsplatz/ -bereich dargestellt wird, dann ist die Verwendung des Bildes auch nach Verlassen einer Firma kein Problem.

Wichtig ist noch: Mitarbeiter können die Einwilligung widerrufen, was aber nur in engen Grenzen möglich ist. Grundsätzlich bleibt eine einmal erteilte Einwilligung wirksam, es sei denn, dass sich die Umstände seit der Erteilung der Einwilligung so geändert haben, dass die Veröffentlichung den Betroffenen in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt. Die Rechtsprechung stellt hier aber hohe Anforderungen (Beispiel: Abbildung in Aktfotos, die der Abgebildete später nicht mehr wünscht, oder gemeinsame Bilder aus einer Beziehung, die am Ende der Beziehung z. B. von Facebook o.ä. gelöscht werden müssen).

Wünschen Sie noch detailliertere Informationen, so kontaktieren Sie uns. 

Bildrechte im Internet

Wie ist der rechtlich sichere Umgang mit persönlichen Bildern, z. B. von MitarbeiterInnen?

Jede Person hat das Recht am eigenen Bild. Man darf fremde Bilder daher nur nutzen, wenn entweder eine Einwilligung durch die abgebildete Person vorliegt. Das ergibt sich jeweils aus den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes. Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, der die Einwilligung ersetzt, existiert hier nicht, so dass es immer auf eine Einwilligung durch den Abgebildeten ankommt.

Wichtig ist also, dass die Einwilligung zu Beginn eingeholt wird. Die betreffende Person sollte schriftlich erklären, dass sie mit der Abbildung einverstanden ist.



Wenn eine Person eine Firma später verlässt, z. B. wegen einer Kündigung, dann führt das nicht automatisch dazu, dass auch die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG widerrufen wird. Eine Kündigung würde die einmal erteilte Einwilligung nur dann aufheben, wenn das schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist. Ansonsten besteht die Einwilligung fort und das Bild darf auch weiterhin z. B. auf der Internetseite verwendet werden. So wurde z. B. vom Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 10.07.2009, Az. 7 Ta 126/09, entschieden. Auch das Bundesarbeitsgericht hat erst mit Urteil vom 19.02.2015, 8 AZR 1011/13, entschieden, dass eine einmal erteilte Einwilligung zur Verwendung von Personenaufnahmen nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.

Wenn z. B. hauptsächlich der Arbeitsplatz/ -bereich dargestellt wird, dann ist die Verwendung des Bildes auch nach Verlassen einer Firma kein Problem.

Wichtig ist noch: Mitarbeiter können die Einwilligung widerrufen, was aber nur in engen Grenzen möglich ist. Grundsätzlich bleibt eine einmal erteilte Einwilligung wirksam, es sei denn, dass sich die Umstände seit der Erteilung der Einwilligung so geändert haben, dass die Veröffentlichung den Betroffenen in seiner Persönlichkeit empfindlich beeinträchtigt. Die Rechtsprechung stellt hier aber hohe Anforderungen (Beispiel: Abbildung in Aktfotos, die der Abgebildete später nicht mehr wünscht, oder gemeinsame Bilder aus einer Beziehung, die am Ende der Beziehung z. B. von Facebook o.ä. gelöscht werden müssen).

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