Zehn wertvolle Tipps für eine richtige Abrechnung

1.
Können neben den GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140 zahntechnische Leistungen
gem. § 9 GOZ berechnet werden?
Das Entgraten und/oder Gummieren stellt keine zahntechnische Leistung dar. Demnach ist eine Berechnung gem. § 9 GOZ nicht möglich, wenn eine einfache Ausarbeitung in diesem Sinne am Behandlungsstuhl erfolgt. Eine zahntechnische Leistung gem. § 9 GOZ ist nur möglich, wenn im Labor nachgearbeitet wird (z. B. Oberflächenvergütung durch Hochglanzpolitur am Poliermotor des Eigenlabors, feinanatomisches Ausarbeiten der Provisorien).

2.
Wie kann nach neuer GOZ der parapulpäre Stift berechnet werden?
Die parapulpäre Stiftverankerung ist in der neuen GOZ nicht mehr dargestellt. Medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ/GOÄ aufgeführt sind, sind analog nach § 6 Abs. 1 nach einer Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen.

Tipp: Interessante Studie über Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis

3.
Wie wird eine Aufbaufüllung in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik nach neuer GOZ berechnet?
Diese Aufbaufüllung (mehrfach geschichtete AF oder Stumpfaufbauten) ist in der neuen GOZ nicht mehr dargestellt. Medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ/GOÄ aufgeführt sind, sind analog nach § 6 Abs. 1 nach einer Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen.

Bereits gerichtlich bestätigt:
· AG Charlottenburg, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 205 C 13/12
· AG Schöneberg, Urteil vom 05.05.2015, Az.: 18 C 65/14)

4.
Kann für eine Professionelle Zahnreinigung bei GKV-Patienten ein Pauschalbetragberechnet werden?
Stellt die Professionelle Zahnreinigung eine medizinisch notwendige Leistungdar, muss diese nach der GOZ-Nr. 1040 berechnet werden. Bei GKV-Patienten sowie auch bei Privatpatienten ist nur in Fällen einer reinen Wunsch-Verlangensleistung ohne medizinische Notwendigkeit eine Berechnung gem. § 2 Abs. 3 GOZ mit einem Pauschalbetrag möglich.

Übrigens: Sind Sie auf der Suche nach einem guten Qualitätsmanagement für Ihre Arztpraxis? Wir helfen gerne!

5.
Kann für die Berechnung der GOZ-Nr. 5040 (Teleskopkrone) bei Einarbeiten eines Verbindungselements die GOZ-Nr. 5080 berechnet werden?
In der neuen GOZ ist die Berechnung der GOZ-Nr. 5080 neben der Teleskopkrone nach GOZ-Nr. 5040 ausgeschlossen. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein zusätzliches Verbindungselement in die Krone nach GOZ-Nr.5040 eingearbeitet wird, kommt hierfür die GOZ-Nr. 5080 zur Anwendung.

6.
Muss der Zahnarzt eine 30-Tage-Frist bei der GOZ-Nr. 1040 zur nächsten GOZ-Nr. 4050/4055 einhalten?
Nein, eine 30-Tage-Frist ist nur von der GOZ-Nr. 4050/4055 zur nächsten 4050/4055 einzuhalten.

7.
Einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente sind nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C berechnungsfähig. Können die Kosten der Instrumente einem GKV-Patienten in Rechnung gestellt werden?
Antwort: Erhält der GKV-Patient eine „Kassen“-Wurzelkanalbehandlung, ist eine zusätzliche Berechnung der Nickel-Titan-Instrumente nicht zulässig. Hier greift das Zuzahlungsverbot für gesetzlich versicherte Patienten. Erhält der GKV-Patient allerdings eine Wurzelkanalbehandlung auf GOZ-Basis (z. B., weil der Zahn aufgrund der Richtlinien nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nach Bema berechnet werden darf oder der Patient sich vor der Behandlung mit Hilfe der §§ 4 Abs. 5 BMV-Z und 7 Abs. 7 EKVZ bereiterklärt hat, sich privat behandeln zu lassen), können die entsprechenden Instrumente auch berechnet werden. Eine anteilige Berechnung einer Verschleißgebühr für wieder auf bereitbare Instrumente ist nicht möglich.

8.
Wird bei der Erneuerung einer Suprakonstruktion (Krone oder Brücke) die GOZ-Nr. 9050 oder GOZ-Nr. 9060 berechnet?
Bei der Erneuerung einer Suprakonstruktion handelt es sich im prothetischen Bereich um einen neuen Behandlungsfall und demnach um eine Neuversorgung. Dies löst die Gebührennummer 2200 (Krone auf Implantat) oder 5000 (Brückenanker auf Implantat) zzgl. der GOZ-Nr. 9050 (bis zu max. 3 x je Implantat) aus.

9.
Wie kann die Umarbeitung einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium berechnet werden?
Diese Leistung ist nicht in der GOZ oder GOÄ beschrieben. Nach Auffassung der der Bundeszahnärztekammer kann für die Umarbeitung einer definitiven Krone/Brücke eine Analoggebühr gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

10. 
Wie kann das alleinige Wiederfestschrauben einer Suprakonstruktion berechnet werden?
Die GOZ-Nr. 9060 [Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall] fällt nicht an, da hier nichts ausgewechselt wird. Das reine Wiederfestschrauben von Suprakonstruktionen ist nicht beschrieben und wird demnach nach Auffassung der BZÄK analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Zehn wertvolle Tipps für eine richtige Abrechnung

1.
Können neben den GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140 zahntechnische Leistungen
gem. § 9 GOZ berechnet werden?
Das Entgraten und/oder Gummieren stellt keine zahntechnische Leistung dar. Demnach ist eine Berechnung gem. § 9 GOZ nicht möglich, wenn eine einfache Ausarbeitung in diesem Sinne am Behandlungsstuhl erfolgt. Eine zahntechnische Leistung gem. § 9 GOZ ist nur möglich, wenn im Labor nachgearbeitet wird (z. B. Oberflächenvergütung durch Hochglanzpolitur am Poliermotor des Eigenlabors, feinanatomisches Ausarbeiten der Provisorien).

2.
Wie kann nach neuer GOZ der parapulpäre Stift berechnet werden?
Die parapulpäre Stiftverankerung ist in der neuen GOZ nicht mehr dargestellt. Medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ/GOÄ aufgeführt sind, sind analog nach § 6 Abs. 1 nach einer Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen.

Tipp: Interessante Studie über Qualitätsmanagement in der Zahnarztpraxis

3.
Wie wird eine Aufbaufüllung in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik nach neuer GOZ berechnet?
Diese Aufbaufüllung (mehrfach geschichtete AF oder Stumpfaufbauten) ist in der neuen GOZ nicht mehr dargestellt. Medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ/GOÄ aufgeführt sind, sind analog nach § 6 Abs. 1 nach einer Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen.

Bereits gerichtlich bestätigt:
· AG Charlottenburg, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 205 C 13/12
· AG Schöneberg, Urteil vom 05.05.2015, Az.: 18 C 65/14)

4.
Kann für eine Professionelle Zahnreinigung bei GKV-Patienten ein Pauschalbetragberechnet werden?
Stellt die Professionelle Zahnreinigung eine medizinisch notwendige Leistungdar, muss diese nach der GOZ-Nr. 1040 berechnet werden. Bei GKV-Patienten sowie auch bei Privatpatienten ist nur in Fällen einer reinen Wunsch-Verlangensleistung ohne medizinische Notwendigkeit eine Berechnung gem. § 2 Abs. 3 GOZ mit einem Pauschalbetrag möglich.

Übrigens: Sind Sie auf der Suche nach einem guten Qualitätsmanagement für Ihre Arztpraxis? Wir helfen gerne!

5.
Kann für die Berechnung der GOZ-Nr. 5040 (Teleskopkrone) bei Einarbeiten eines Verbindungselements die GOZ-Nr. 5080 berechnet werden?
In der neuen GOZ ist die Berechnung der GOZ-Nr. 5080 neben der Teleskopkrone nach GOZ-Nr. 5040 ausgeschlossen. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein zusätzliches Verbindungselement in die Krone nach GOZ-Nr.5040 eingearbeitet wird, kommt hierfür die GOZ-Nr. 5080 zur Anwendung.

6.
Muss der Zahnarzt eine 30-Tage-Frist bei der GOZ-Nr. 1040 zur nächsten GOZ-Nr. 4050/4055 einhalten?
Nein, eine 30-Tage-Frist ist nur von der GOZ-Nr. 4050/4055 zur nächsten 4050/4055 einzuhalten.

7.
Einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente sind nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C berechnungsfähig. Können die Kosten der Instrumente einem GKV-Patienten in Rechnung gestellt werden?
Antwort: Erhält der GKV-Patient eine „Kassen“-Wurzelkanalbehandlung, ist eine zusätzliche Berechnung der Nickel-Titan-Instrumente nicht zulässig. Hier greift das Zuzahlungsverbot für gesetzlich versicherte Patienten. Erhält der GKV-Patient allerdings eine Wurzelkanalbehandlung auf GOZ-Basis (z. B., weil der Zahn aufgrund der Richtlinien nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nach Bema berechnet werden darf oder der Patient sich vor der Behandlung mit Hilfe der §§ 4 Abs. 5 BMV-Z und 7 Abs. 7 EKVZ bereiterklärt hat, sich privat behandeln zu lassen), können die entsprechenden Instrumente auch berechnet werden. Eine anteilige Berechnung einer Verschleißgebühr für wieder auf bereitbare Instrumente ist nicht möglich.

8.
Wird bei der Erneuerung einer Suprakonstruktion (Krone oder Brücke) die GOZ-Nr. 9050 oder GOZ-Nr. 9060 berechnet?
Bei der Erneuerung einer Suprakonstruktion handelt es sich im prothetischen Bereich um einen neuen Behandlungsfall und demnach um eine Neuversorgung. Dies löst die Gebührennummer 2200 (Krone auf Implantat) oder 5000 (Brückenanker auf Implantat) zzgl. der GOZ-Nr. 9050 (bis zu max. 3 x je Implantat) aus.

9.
Wie kann die Umarbeitung einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium berechnet werden?
Diese Leistung ist nicht in der GOZ oder GOÄ beschrieben. Nach Auffassung der der Bundeszahnärztekammer kann für die Umarbeitung einer definitiven Krone/Brücke eine Analoggebühr gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

10.
Wie kann das alleinige Wiederfestschrauben einer Suprakonstruktion berechnet werden?
Die GOZ-Nr. 9060 [Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall] fällt nicht an, da hier nichts ausgewechselt wird. Das reine Wiederfestschrauben von Suprakonstruktionen ist nicht beschrieben und wird demnach nach Auffassung der BZÄK analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

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